Welche Grundrechte sind bei einer Durchsuchung betroffen?
Welche Grundrechte sind bei einer Durchsuchung betroffen?
Bei einer Durchsuchung von Personen sind das Grundrecht des Betroffenen auf allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG und u.U. das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. Die Durchsuchung von Sachen berührt das Grundrecht des Betroffenen auf Eigentum aus Art.
Wann wird eine Person widerrechtlich festgehalten?
Widerrechtlich festgehalten wird derjenige, der nach § 239 StGB der Freiheit beraubt wird oder nach § 239b StGB als Geisel genommen wurde. Die Durchsuchung ist darüber hinaus an gefährlichen Orten und Kontrollstellen zulässig.
Was regelt das Polizeigesetz?
Das Polizeirecht regelt, wann Maßnahmen zur Gefahrenabwehr ergriffen und vollstreckt werden dürfen. Es wird zwischen der polizeilichen und der nichtpolizeilichen Abwehr von Gefahren unterschieden. Für die polizeiliche Gefahrenabwehr sind grundsätzlich ausschließlich die Ordnungsbehörden zuständig.
Wann ist eine Maßnahme unerlässlich?
Eine Maßnahme ist nur dann unerlässlich, wenn die Gefahrenabwehr nur auf diese Weise möglich und nicht durch eine andere Maßnahme, beispielsweise einen Platzverweis ersetzbar ist.
Wer darf Durchsuchungen durchführen?
Die Anordnung der Durchsuchung wird durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft oder – außer bei der Gebäudedurchsuchung – durch ihre Ermittlungspersonen vorgenommen (§ 105 Abs. 1, § 165 StPO).
Wer ordnet eine Hausdurchsuchung an?
Wer ordnet eine Durchsuchung an? Eine Hausdurchsuchung darf die Polizei nicht einfach so vornehmen. Nur dann, wenn Gefahr im Verzug ist, kann eine Hausdurchsuchung auch durch einen Staatsanwalt oder sogar durch die Polizei angeordnet werden.
Kann die Polizei eine Wohnung einfach so durchsuchen?
Grundsätzlich darf eine Wohnung nur auf richterlichen Befehl von staatlichen Organen durchsucht werden. Bei Gefahr in Verzug können Sicherheitsorgane ( z.B. Kriminalpolizei) eine Wohnung ausnahmsweise auch ohne richterlichen Befehl durchsuchen. …
Wann dürfen Wohnungen durchsucht werden?
Durchsuchung zum Zweck der Strafverfolgung. Das Haus oder die Wohnung eines Beschuldigten darf nach § 102 StPO immer dann durchsucht werden, wenn dies seiner Ergreifung dient oder Beweismittel aufgefunden werden sollen.
Was regelt das Gefahrenabwehrrecht?
Das allgemeine Polizei- und Ordnungsrecht überträgt der Polizei und der Ordnungsverwaltung die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren (sog. Gefahrenabwehr).
Was sind polizeiliche Befugnisse?
Das Polizeirecht regelt die Befugnisse der Polizei. In Deutschland kommt der Polizei eine Art Doppelfunktion zu: Sie handelt zum einen als Strafverfolgungsbehörde, also in repressiver Funktion. Dies bedeutet, dass sie an der Aufklärung von Straftaten mitwirkt oder aber bei einem Unfall im Straßenverkehr tätig wird.
Wann ist eine Maßnahme erforderlich?
Erforderlichkeit. Die Maßnahme ist erforderlich, wenn kein milderes Mittel gleicher Eignung zur Verfügung steht, genauer: wenn kein anderes Mittel verfügbar ist, das in gleicher (oder sogar besserer) Weise geeignet ist, den Zweck zu erreichen, aber den Betroffenen und die Allgemeinheit weniger belastet.
Was muss bei einer polizeilichen Maßnahme immer berücksichtigt werden?
Polizeirecht. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hat Verfassungsrang. Er ist bei jeder Maßnahme zu beachten. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der im Polizeigesetz NRW im § 2 PolG NRW (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit) enthalten ist, gilt für alle staatlichen Maßnahmen.
Was sind die Gründe für eine Durchsuchung von Personen?
§ 39 Abs. 1 und Abs. 2 PolG NRW enthalten abschließend sieben Gründe für eine Durchsuchung von Personen. Nicht berücksichtigt ist dabei die in § 39 Abs. 1 PolG NRW ausgeklammerte Durchsuchung einer Person im Rahmen der Identitätsfeststellung nach § 12 Abs.
Wie sind die Standardermächtigungen der Durchsuchung geregelt?
PolG NRW! Die Standardermächtigungen der Durchsuchung sind in §§ 39 bis 42 PolG NRW geregelt. Das Polizeigesetz NRW differenziert dabei zwischen der Durchsuchung von Personen (§ 39 PolG NRW), der Durchsuchung von Sachen (§ 40 PolG NRW) sowie dem Betreten und der Durchsuchung von Wohnungen (§§ 41, 42 PolG NRW).
Wie kommt die Durchsuchung in NRW in Betracht?
Die Durchsuchung einer Sache kommt nach § 40 Abs. 1 PolG NRW in Betracht, wenn diese von einer Person mitgeführt wird, die nach § 39 PolG NRW durchsucht werden darf (Nr. 1), d.h. bei dieser Person muss ein Durchsuchungsgrund i.S.d.
Wie kann eine Durchsuchung vorgenommen werden?
Eine Durchsuchung kann ferner zum Schutz des Betroffenen vorgenommen werden, wenn sich die Person erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet (vgl. § 39 Abs. 1 Nr. 3 PolG NRW).