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Ist Nebenbestimmung ein VA?

Ist Nebenbestimmung ein VA?

Die Nebenbestimmung stellt ein Handlungsinstrument des deutschen Verwaltungsrechts dar. Es handelt sich um einen Zusatz zu einem Verwaltungsakt, der dessen Regelungsinhalt erweitert oder beschränkt.

Was ist Nebenbestimmung zum Verwaltungsakt?

Nebenbestimmungen ergänzen oder beschränken die Hauptregelung eines Verwaltungsakts durch weitere Bestimmungen. Sie sind deshalb sinnvoll, weil rechtliche oder tatsächliche Hindernisse, die einer uneingeschränkten Genehmigung entgegenstehen, so beseitigt werden können.

Sind Nebenbestimmungen bei Ermessensentscheidungen zulässig?

grundsätzlich zulässig, da die im Ermessen der Behörde liegende Entscheidung, ob ein VA erlassen werden soll oder nicht, auch die Befugnis mit einschließt, den Erlass von der Erfüllung z.B. von Auflagen abhängig zu machen („Ja, aber“). – Nebenbestimmung muss im sachlichen Zusammenhang mit der Hauptregelung stehen.

Wann ist eine Nebenbestimmung zulässig?

Eine Nebenbestimmung zu einem gebundenen VA ist demnach nach Art. 36 Abs. 1 BayVwVfG nur dann zulässig, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden.

Wann ist ein VA nichtig?

(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.

Was ist ein Auflagenvorbehalt?

Unter einem Auflagenvorbehalt versteht man die Ankündigung einer Behörde, dass sie gegebenenfalls später durch Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage auf den Verwaltungsakt Einfluss nehmen wird.

Was ist eine Modifizierende Auflage?

Von einer modifizierenden Auflage spricht man, wenn eine Behörde eine vom Antrag inhaltlich abweichende Genehmigung erteilt.

Welche Ermessensfehler gibt es?

Folgende Ermessensfehler werden dabei unterschieden: Ermessensunterschreitung (Ermessensnichtgebrauch): Die Behörde übt ihr Ermessen (ganz oder teilweise) nicht aus. Ermessensfehlgebrauch (oder Ermessensmissbrauch): Die Entscheidung der Behörde beruht auf Gründen, die nicht vom Gesetzeszweck gedeckt sind.

Wann darf ein Verwaltungsakt mit Nebenbestimmungen versehen werden?

Hat der Betroffene einen Anspruch auf den Verwaltungsakt (gebundene Entscheidung), so darf der Verwaltungsakt nur dann mit einer Nebenbestimmung versehen werden, wenn sie durch eine Rechtsvorschrift zugelassen ist. Die Nebenbestimmung darf dem Zweck des Verwaltungsakts zuwiderlaufen.

Sind Nebenbestimmungen nach dem VwVfG zulässig bei Ermessensentscheidungen?

1 VwVfG lautet: Ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, darf mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden.

Wann besteht ein Anspruch auf einen Verwaltungsakt?

Gemäß § 41 Absatz 1 Satz 1 VwVfG wird ein Verwaltungsakt dadurch wirksam, dass er seinem Adressaten bekanntgegeben wird. Mit Bekanntgabe gemäß § 70 Absatz 1 Satz 1 VwGO und § 74 Absatz 1 Satz 2 VwGO beginnen zudem die Rechtsbehelfsfristen gegen den Verwaltungsakt; im Regelfall betragen sie einen Monat.

Welche Nebenbestimmungen gelten für die Ausländerbehörden?

Nebenbestimmungen – Verwaltungsakt Urteile und Entscheidungen. 1. Der Besitz eines zum Bezug von Bundeserziehungsgeld (BErzG) berechtigenden ausländerrechtlichen Aufenthaltstitels setzt einen zu Beginn und für den gesamten Bezugszeitraum gültigen Verwaltungsakt voraus. Der Entscheidung der Ausländerbehörde kommt Tatbestandswirkung zu.

Wie sind die verschiedenen Arten von Nebenbestimmungen geregelt?

Die unterschiedlichen Arten von Nebenbestimmungen sind in § 36 Abs. 2 VwVfG legaldefiniert. A.A. Ipsen Allgemeines Verwaltungsrecht Rn. 552. Wie hier Koch/Rubel/Heselhaus Allgemeines Verwaltungsrecht § 3 Rn. 46.

Was ist eine nachträgliche Nebenbestimmung zu einem selbstständigen Verwaltungsakt?

Die nachträgliche Beifügung einer Nebenbestimmung zu einem bereits bestehenden Verwaltungsakt stellt ihrerseits den Erlass eines (weiteren) selbstständigen Verwaltungsakts dar. Ist ein solches Vorgehen nicht spezialgesetzlich vorgesehen (z.B. § 17 BImSchG, § 5 GastG ), so liegt hierin eine Modifikation des…

Kann die Behörde aus Gründen der Verhältnismäßigkeit verpflichtet sein?

Zu Letzterem kann die Behörde aus Gründen der Verhältnismäßigkeit einmal sogar verpflichtet sein – was i.d.R. insbesondere dann der Fall ist, wenn nur noch geringfügige Voraussetzungen des gesetzlichen Tatbestands fehlen.